Arbeitssicherheit – Prüfung von Betriebsmitteln

„Muss ich Elektrogeräte prüfen? Und wer darf prüfen?“

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass gemäß Betriebssicherheitsverordnung nur sichere Elektrogeräte (elektrische Betriebsmittel) zur Verfügung gestellt werden! Diese dürfen keinen Mangel haben, müssen für die Verwendung geeignet sein und benötigen einen Prüfnachweis. Bei Neugeräten gelten üblicherweise folgende Fristen:

2 Jahre für Geräte im Büro oder ähnlich
1 Jahr für Geräte nicht im Büro
6 Monate für Geräte auf Bau- und Montagestellen (am Set!)
Diese Regelung gilt für private und gewerblich genutzte Geräte am Set

Die o. g. Fristen können als Orientierung herangezogen werden. Diese dürfen aber nicht
überschritten werden.

Wer darf prüfen?:
Der Prüfer gilt gem.TRBS 1203 als „befähigte Person“ und muss Elektrofachkraft sein und
den Anforderungen gemäß TRBS 1203 genügen.

Hinweis:
Diese Pflicht gilt für alle Unternehmer (auch Rechnungsteller – Werkvertrag!). Eine
Nichtbeachtung ist eine Straftat gemäß § 26 BetrSichV. Auch Privatgeräte sind am Set wie
firmeneigene Geräte zu betrachten und müssen die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Rechtliche Rahmen:
DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), BetrSichV, TRBS 1201, TRBS 1203, VDE 0701-0702
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS…
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS…

J. Bayersdörfer
R. Dienes