Ehre statt Gage

Die schon seit einiger Zeit zu Universitäten aufgerückten Filmschulen versuchen bei ihren Abschlussfilmen das Mindestlohngesetz zu umgehen. Sie wollen Schauspieler und Mitarbeiter als “ehrenamtlich Tätige” kostenlos beschäftigen. Die entsprechenden – uns vorliegenden – Verträge sind hanebüchen (und keiner Universität würdig). Natürlich merkt man die Absicht, das Gesetz zu umgehen, sofort – schon deshalb werden sie vor keinem Arbeitsgericht  bestehen. Es liegt offensichtlich ein Arbeitsvertrag vor – auch wenn „Ehrenamt“ darüber steht (Kommentar eines Anwaltes: „Da kann auch ‚Mietvertrag’ drüberstehen – es bleibt trotzdem ein Arbeitsvertrag.“)

Im Gegensatz zu anderen ehrenamtlichen Beschäftigungen bleiben hier Fragen der Haftung, der Weisungsbefugnis, der Sozialversicherung etc. erst einmal offen. Wir empfehlen niemandem in der Produktionsabteilung, mit dieser „Lösung“ zu arbeiten:

“Unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt kommen (…) insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:

  • § 266 a StGB “Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen”,
  • § 263 StGB “Beitragsbetrug”,
  • § 291 StGB “Lohnwucher” sowie
  • § 370 Abgabenordnung (AO) “Steuerhinterziehung”

Gemäߧ 266 a StGB ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.” (Quelle)

Das Zitat bezieht sich zwar auf die Missachtung von Flächentarifverträgen, ist meiner Meinung nach aber seit Einführung des allgemeinen Mindestlohns auch für diesen relevant.

Besser die Finger davon lassen.

B. Störckmann, der Justiziar des Schauspielerverbandes, bringt noch einen grundlegenden Aspekt ein: „… auch Filmhochschulen mit einem öffentlich rechtlichen Träger sehen sich nicht in der Pflicht, ihren Prüflingen für diese Filmproduktionen (…) die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.“ (siehe “Eine Frage der Ehre” im Newsletter des  BFFS vom Mai 2015).

Und da beginnt die politische Arbeit.